811.7
CH-OW
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Finanzierung
Kredit und Finanzierung
Art. 13 EG Ausbildungsförderung Pflege · Finanzierung
1. Vom Aufwand für die Beiträge gemäss Art. 4 und 7 dieses Gesetzes, der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibt, tragen der Kanton und die Gesamtheit der Einwohnergemeinden je 50 Prozent. Die Beteiligung der einzelnen Einwohnergemeinden bemisst sich nach der Einwohnerzahl am 31. Dezember des Vorjahres.
2. Den Aufwand für die Beiträge gemäss Art. 6 dieses Gesetzes, der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibt, trägt vollumfänglich der Kanton.