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Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Bundesbeiträge

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Art. 12 EG Ausbildungsförderung Pflege · Bundesbeiträge

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement macht die Bundesbeiträge gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes geltend.

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