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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Kredit

Kredit und Finanzierung
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Art. 11 EG Ausbildungsförderung Pflege · Kredit

1. Für die Umsetzung von Art. 4, 6 und 7 dieses Gesetzes wird ein Kredit von brutto fünf Millionen Franken für acht Jahre bewilligt.

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