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811.7 CH-OW

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Rückerstattung

Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege
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Art. 10 EG Ausbildungsförderung Pflege · Rückerstattung

1. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht Beiträge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

2. Bei Abbruch der Ausbildung sind die für die verbleibende Ausbildungszeit gewährten Beiträge zurückzuerstatten.

3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in begründeten Fällen und auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten.

4. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt innert eines Jahres ab Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, jedoch spätestens zehn Jahre nach Auszahlung des Beitrages.

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