Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Zweck
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.
1. Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Betriebe) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zu beteiligen.
2. Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Absatz 1 vorsehen.
3. Die Betriebe erfüllen ihre Ausbildungsverpflichtung entweder selbst oder im Verbund mit anderen Betrieben.
4. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist für den Abschluss der Leistungsaufträge und die Regelung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen gemäss Art. 36a Abs. 3 KVG zuständig.
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ermittelt die pro Betrieb im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen und legt diese fest.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ermittlung und Festlegung der von den Betrieben zu erbringenden Ausbildungsleistungen, soweit sie nicht vom Bundesrecht vorgegeben sind. Er beachtet dabei interkantonale Empfehlungen.
1. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes fest. Er kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen.
2. Er berücksichtigt dabei interkantonale Empfehlungen und regelt die Einzelheiten der Ausrichtung in Ausführungsbestimmungen.
1. Die Betriebe sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und Amtsstellen die für die Ermittlung und Kontrolle der Ausbildungsleistung notwendigen Betriebsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement gewährt höheren Fachschulen auf Gesuch hin Beiträge zur bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
2. Beiträge können insbesondere geleistet werden
a. für Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrüchen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen;
b. für Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings.
3. Bei der Bemessung der Beiträge ist der Anteil der Studierenden aus dem Kanton Obwalden zu berücksichtigen.
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement gewährt Personen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes während ihrer Ausbildung Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeiträge). Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen, deren Absolvierung Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.
2. Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge und regelt das Verfahren. Er kann insbesondere
a. die Gewährung und Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraussetzungen, namentlich dem Alter, abhängig machen;
b. generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege festlegen.
1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet,
a. vollständige und wahre Angaben zu machen;
b. die erforderlichen Unterlagen einzureichen;
c. Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.
1. Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie Auszahlung und allfälliger Rückerstattung der Beiträge dürfen folgende Daten bearbeitet werden
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, AHV-Versichertennummer sowie Kontoangaben;
b. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution;
c. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsland;
d. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielland;
e. Angaben zu den weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes.
1. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht Beiträge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
2. Bei Abbruch der Ausbildung sind die für die verbleibende Ausbildungszeit gewährten Beiträge zurückzuerstatten.
3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in begründeten Fällen und auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten.
4. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt innert eines Jahres ab Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, jedoch spätestens zehn Jahre nach Auszahlung des Beitrages.
1. Für die Umsetzung von Art. 4, 6 und 7 dieses Gesetzes wird ein Kredit von brutto fünf Millionen Franken für acht Jahre bewilligt.
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement macht die Bundesbeiträge gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes geltend.
1. Vom Aufwand für die Beiträge gemäss Art. 4 und 7 dieses Gesetzes, der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibt, tragen der Kanton und die Gesamtheit der Einwohnergemeinden je 50 Prozent. Die Beteiligung der einzelnen Einwohnergemeinden bemisst sich nach der Einwohnerzahl am 31. Dezember des Vorjahres.
2. Den Aufwand für die Beiträge gemäss Art. 6 dieses Gesetzes, der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibt, trägt vollumfänglich der Kanton.
1. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Staatsverwaltungsgesetz und der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für den Abschluss von Verträgen für die Umsetzung des Bundesgesetzes und dieses Einführungsgesetzes.
1. Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege befristet.