811.6
CFFC
CH-OW
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV) - Streitbeilegung
Art. 8 Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV · Streitbeilegung
1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
← Art. 7 Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV
Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV) - Gegenstand und Zweck
Art. 9 Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV →