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811.6 CFFC CH-OW

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV) - Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

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Art. 3 Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV · Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

1. Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

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