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811.6 CFFC CH-OW

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV) - Geltungsdauer

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Art. 12 Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV · Geltungsdauer

1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.

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