811.6
CFFC
CH-OW
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV) - Geltungsdauer
Art. 12 Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV · Geltungsdauer
1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.