Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.211 CH-OW

§ 12 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Gebühren

ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE DER EKNZ
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Gebühren

1. Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von 250 bis 15 000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begutachtung.

2. Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.

← § 11 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) § 13 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →