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810.12 CH-OW

Art. 4 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen - Unterstellung

Organisation
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Art. 4 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen · Unterstellung

1. Die Fachstelle für Gesellschaftsfragen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement unterstellt.

2. Beratungsstellen wie die Jugend- und Familienberatung und die Suchtberatung sind in der Fachstelle für Gesellschaftsfragen eingegliedert.

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