810.12
CH-OW
Art. 4 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen - Unterstellung
Organisation
Art. 4 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen · Unterstellung
1. Die Fachstelle für Gesellschaftsfragen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement unterstellt.
2. Beratungsstellen wie die Jugend- und Familienberatung und die Suchtberatung sind in der Fachstelle für Gesellschaftsfragen eingegliedert.