810.12
CH-OW
Art. 3 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen - b. Aufgabenerfüllung
Allgemeines
Art. 3 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen · b. Aufgabenerfüllung
1. Die Fachstelle für Gesellschaftsfragen berät die Bevölkerung sowie kantonale und kommunale Behörden in gesellschaftspolitischen Fragen. Weiter initiiert sie gemeinsam mit Partnern Präventionsprojekte und ist für deren Umsetzung besorgt.
2. Sie ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen (Art. 57 Abs. 3 AuG).