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810.12 CH-OW

Art. 1 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen - Zweck und Geltungsbereich

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Art. 1 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen · Zweck und Geltungsbereich

1. Der Kanton führt zur Stärkung der Beratung und der Präventionsarbeit eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen.

2. Die Fachstelle für Gesellschaftsfragen ermöglicht eine vernetzte und koordinierte Bearbeitung gesellschaftspolitisch relevanter Themen, die sich an übergeordneten und bereichsübergreifenden Zielsetzungen orientiert.

Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen →

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