Zweck und Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Der Kanton führt zur Stärkung der Beratung und der Präventionsarbeit eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen.
2. Die Fachstelle für Gesellschaftsfragen ermöglicht eine vernetzte und koordinierte Bearbeitung gesellschaftspolitisch relevanter Themen, die sich an übergeordneten und bereichsübergreifenden Zielsetzungen orientiert.
1. In der Fachstelle für Gesellschaftsfragen sind insbesondere folgende Themenbereiche zusammengefasst
a. Familienförderung;
b. * Kinder- und Jugendförderung;
c. Gesundheitsförderung;
d. * Integration.
e. * ...
1. Die Fachstelle für Gesellschaftsfragen berät die Bevölkerung sowie kantonale und kommunale Behörden in gesellschaftspolitischen Fragen. Weiter initiiert sie gemeinsam mit Partnern Präventionsprojekte und ist für deren Umsetzung besorgt.
2. Sie ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen (Art. 57 Abs. 3 AuG).
1. Die Fachstelle für Gesellschaftsfragen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement unterstellt.
2. Beratungsstellen wie die Jugend- und Familienberatung und die Suchtberatung sind in der Fachstelle für Gesellschaftsfragen eingegliedert.
1. ...[6]
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.