Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen
1. Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen üben ihre Tätigkeit unter der fachlichen Verantwortung von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen mit einer Berufsausübungsbewilligung aus.
2. Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis.
3. Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind berechtigt, Tätigkeiten an die medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen zu delegieren, sofern diese aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie ergänzender Sachkundenachweisen über die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich zu erfolgen, soweit die delegierte Tätigkeit nicht aus der Patientendokumentation ersichtlich ist. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Vorgaben kann an die medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen delegiert werden. Nicht delegierbar sind die Diagnose- und Indikationsstellung.