Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Fachliche Voraussetzungen
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Fachliche Voraussetzungen
1. Für folgende Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht
a. Medizinalberufe gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe;
b. Psychologieberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe;
c. Gesundheitsberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe.
2. Für Tätigkeiten, die zur Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigen, richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften.
3. Für die im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen aufgeführten Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der dort genannten Ausbildungsgänge.