Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfreien Tätigkeiten
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfreien Tätigkeiten
1. Als Tätigkeiten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Gesundheitsgesetzes, welche der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, gelten grundsätzlich jene, welche den im Erfahrungs Medizinischen Register (EMR) definierten Qualitätskriterien entsprechen.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann weitere Qualitätskriterien für massgeblich erklären.
3. Folgende Tätigkeiten unterstehen nicht der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 33 des Gesundheitsgesetzes
a. Gesundheits- und Sportmassage;
b. Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen;
c. äussere, ungefährliche Behandlungen zu kosmetischen Zwecken;
d. psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen.
4. Mit der Meldung sind insbesondere ein Beschrieb der bisherigen und des vorgesehenen Tätigkeitsbereichs einzureichen sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum zu machen.
5. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin teilen der auskunfts- und meldepflichtigen Person mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf, und können Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie weitere Auflagen und Bedingungen vorsehen. Die betreffende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.