Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - 90-Tage-Dienstleistungserbringende
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · 90-Tage-Dienstleistungserbringende
1. Meldungen für 90-Tage-Dienstleistende, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind zusammen mit insbesondere folgenden Unterlagen rechtzeitig einzureichen
a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, voraussichtliche Dauer der Tätigkeit und Arbeitspensum;
b. gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons;
c. aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing);
d. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
2. Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen sinngemäss anwendbar. Mit der Meldung sind zusätzlich insbesondere folgende Unterlagen einzureichen
a. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen;
b. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgepasst sind.
3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonsärztin können bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen.
4. Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr neu zu erfolgen.
5. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin teilen der meldepflichtigen Person mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.