Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone
1. Sofern die meldende Person bereits über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügt, wird die betreffende Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt anerkannt. Mit der Meldung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen
a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;
b. gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons;
c. aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing);
d. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die zur Tätigkeit in der französisch- oder italienischsprachigen Schweiz berechtigt oder der bewilligende Kanton die Beherrschung der deutschen Sprache nicht geprüft hat;
e. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung;
f. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen.
3. Sie teilen der gesuchstellenden Person mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.