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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Bewilligungsgesuch

Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungs- und Meldeverfahren
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Bewilligungsgesuch

1. Mit dem spätestens drei Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit zu stellenden Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen

a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;

b. Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die entsprechende Tätigkeit, namentlich Diplome, Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;

c. tabellarischer Lebenslauf;

d. Ausweis über das Vorhandensein der zur Berufsausübung notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen;

e. aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie ein Leumundszeugnis. Bei Personen, welche noch nicht seit fünf Jahren in der Schweiz leben, ist ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslands erforderlich;

f. aktueller Betreibungsregisterauszug;

g. aktuelle Bestätigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing);

h. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung;

i. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellende Person ihre Aus- und Weiterbildung nicht im deutschen Sprachraum absolviert hat.

2. Personen, welche über ein ausländisches Diplom oder eine ausländische Ausbildung verfügen, haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen

a. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen Referenzrahmen für Sprachen;

b. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind.

3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können weitere Unterlagen und Angaben verlangen sowie Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.

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