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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Übergangsbestimmung

1. Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaber, welche nach altem Recht Personen mit universitären Medizinal oder Psychologieberufen als unselbstständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen, ohne hierfür über eine Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu verfügen, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen.

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