810.111
CH-OW
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Übergangsbestimmung
1. Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaber, welche nach altem Recht Personen mit universitären Medizinal oder Psychologieberufen als unselbstständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen, ohne hierfür über eine Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu verfügen, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen.