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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Richtlinien

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Richtlinien

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können für einzelne Einrichtungen des Gesundheitswesens Richtlinien, insbesondere betreffend die Qualität, erlassen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen näher umschreiben.

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