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810.111 CH-OW

Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentransport- und Rettungsunternehmen

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentransport- und Rettungsunternehmen

1. Krankentransport- und Rettungsunternehmen wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 45 des Gesundheitsgesetzes folgende Anforderungen erfüllen

a. erfolgte Anerkennung durch den Interverband für Rettungswesen (IVR) sowie Anschluss an die kantonale Alarmzentrale;

b. Bezeichnung einer für die medizinischen Belange gesamtverantwortlichen Leitungsperson;

c. Gewährleistung der freien Arzt- und Spitalwahl.

2. Sofern die Betriebsbewilligung auf die Durchführung von Sekundärtransporten beschränkt werden soll, genügt anstelle einer Anerkennung durch den IVR ein von diesem verfassten Expertenbericht, welcher bestätigt, dass das Krankentransport- und Rettungsunternehmen

a. über fachlich hinreichend ausgebildetes Personal in einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl verfügt;

b. seine Koordinaten bei der kantonalen Alarmzentrale hinterlegt hat.

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