Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Vorschriftsgemässe Führung des Betriebs
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Vorschriftsgemässe Führung des Betriebs
1. Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Einrichtung gewährleistet die vorschriftsgemässe Führung des Betriebs und ist dafür besorgt, dass die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen mit den dafür notwendigen fachlichen Qualifikationen oder der allenfalls erforderlichen Berufsausübungsbewilligung erbracht werden.
2. Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat die Einrichtung persönlich zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu entsprechen, der für die sachgerechte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantwortung und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Bei längerer Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Anwesenheit der als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin bezeichneten Person erforderlich.