Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.111 CH-OW

Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Vorschriftsgemässe Führung des Betriebs

Einrichtungen des Gesundheitswesens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Vorschriftsgemässe Führung des Betriebs

1. Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Einrichtung gewährleistet die vorschriftsgemässe Führung des Betriebs und ist dafür besorgt, dass die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen mit den dafür notwendigen fachlichen Qualifikationen oder der allenfalls erforderlichen Berufsausübungsbewilligung erbracht werden.

2. Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat die Einrichtung persönlich zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu entsprechen, der für die sachgerechte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantwortung und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Bei längerer Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Anwesenheit der als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin bezeichneten Person erforderlich.

← Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens Gegenstand Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →