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810.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Bewilligungspflicht

Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungs- und Meldeverfahren
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Bewilligungspflicht

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement veröffentlicht eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens.

2. Eine Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 31 des Gesundheitsgesetzes benötigt ebenfalls, wer in eigener fachlicher Verantwortung mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen

a. unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen vom Kanton Obwalden aus erbringt;

b. von einem Standort ausserhalb des Kantons Obwalden anbietet und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Obwalden erbringt.

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