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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Bewilligungspflicht

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Bewilligungspflicht

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement veröffentlicht auf der Website des Kantons eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Einrichtungen des Gesundheitswesens.

2. Die Bewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf die bezeichnete Einrichtung ausgestellt. Bei verschiedenen Standorten sind separate Bewilligungen erforderlich.

3. Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen ebenfalls einer Betriebsbewilligung gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes

a. Einrichtungen, die mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erbringen;

b. Einrichtungen, die der Behandlung durch Zahnärzte und Zahnärztinnen oder Tierärzte und Tierärztinnen dienen.

4. Betreffend die besonderen Berufspflichten im Bereich der mittels Telekommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen ist Art. 17 dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar.

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