810.111
CH-OW
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen
Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen
1. Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen haben insbesondere folgende, besondere Berufspflichten
a. erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Anamnese und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die Aufklärung der Patienten und Patientinnen;
b. persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder deren Überweisung an einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist;
c. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonderen Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen abdeckt.