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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen

1. Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen haben insbesondere folgende, besondere Berufspflichten

a. erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Anamnese und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die Aufklärung der Patienten und Patientinnen;

b. persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder deren Überweisung an einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist;

c. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonderen Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen abdeckt.

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