810.111
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Aufbewahrungspflicht
Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Aufbewahrungspflicht
1. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre, sofern gemäss Bundesrecht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten.
2. Im Interesse des Patienten bzw. der Patientin sowie zu Forschungszwecken kann eine Patientendokumentation während maximal 30 Jahren aufbewahrt werden.
3. Bei Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben ist aus den in Absatz 2 genannten Gründen und nach vorgängiger Absprache mit dem Staatsarchiv eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf 50 Jahre möglich.