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810.111 CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Meldepflicht

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Meldepflicht

1. Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen melden dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin insbesondere folgende Tatsachen und Änderungen

a. die Aufnahme und die Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Standorts;

b. die Änderung der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;

c. die Aufgabe der Tätigkeit.

2. Absatz 1 gilt sinngemäss für Personen, die gemäss Art. 33 des Gesundheitsgesetzes gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gegenüber dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin meldepflichtig sind, sowie für bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens.

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