Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Stellvertretung
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Stellvertretung
1. Infolge Krankheit, Ferienabwesenheit oder bei anderer begründeter Verhinderung kann sich eine im Bereich des Gesundheitswesens tätige Person in ihren Räumlichkeiten durch eine fachlich ausgewiesene Person vertreten lassen.
2. Die Stellvertretung ist bewilligungspflichtig. Sie darf nur von Personen ausgeübt werden, welche die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen.
3. Wird die Stellvertretung durch eine Person wahrgenommen, die im Kanton zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung oder zur Stellvertretung in diesem Beruf zugelassen ist, so genügt die Meldung an das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten an den Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin.
4. Wird die Stellvertretung durch eine Person, die in einem anderen Kanton über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, wahrgenommen, ist zusätzlich die Kopie der Berufsausübungsbewilligung dieses Kantons einzureichen.
5. Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen, die sich vertreten lassen, sind verpflichtet, dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin das Ende der Stellvertretungen zu melden.