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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Praktikanten und Praktikantinnen

Berufe des Gesundheitswesens - Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung und Stellvertretung
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Praktikanten und Praktikantinnen

1. Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der universitären Medizinal- und der Psychologieberufe werden zugelassen, sofern sie an einer eidgenössischen oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind.

2. Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der übrigen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden zugelassen, wenn diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um im entsprechenden Sektor tätig sein.

3. Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsicht durch die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.

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