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810.111 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Gegenstand

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Gegenstand

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln

a. die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen;

b. die Anerkennung ausländischer Diplome und Fähigkeitsausweise;

c. die Tätigkeit von unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht von Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung stehenden Personen, von medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie von Praktikanten und Praktikantinnen;

d. die Stellvertretung;

e. die erforderlichen Fachkenntnisse für die Berufe des Gesundheitswesens;

f. weitere Pflichten von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens;

Gegenstand Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens →

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