810.111
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens - Gegenstand
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens · Gegenstand
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln
a. die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen;
b. die Anerkennung ausländischer Diplome und Fähigkeitsausweise;
c. die Tätigkeit von unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht von Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung stehenden Personen, von medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie von Praktikanten und Praktikantinnen;
d. die Stellvertretung;
e. die erforderlichen Fachkenntnisse für die Berufe des Gesundheitswesens;
f. weitere Pflichten von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens;