Art. 9 Gesundheitsgesetz (GesG) - c. Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_548763_2_1_c)
Art. 9 GesG · c. Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_548763_2_1_c)
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht dieses Gesetz sowie die weiteren gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind. Es vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen.
2. Ihm obliegt insbesondere
a. die Leitung und die Koordination der Massnahmen im Gesundheitswesen;
b. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen, öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen des Gesundheitswesens auf kantonaler und interkantonaler Ebene;
b1. * die Festlegung der Bedarfsermittlungsinstrumente für die im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen tätigen Einrichtungen sowie der Anforderungen an das Qualitätsmanagement, soweit dies nicht abschliessend durch das übergeordnete Recht vorgegeben ist;
c. die Koordination und die Überwachung des ambulanten Notfalldiensts (Art. 42 f. dieses Gesetzes);
d. * die Abwehr von Gesundheitsgefährdungen, insbesondere die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
e. * die Aufsicht über Personen und Einrichtungen, die Menschen behandeln oder pflegen (Art. 31 ff. und Art. 74 ff. dieses Gesetzes);
f. * die Erteilung und der Entzug der betreffenden Berufsausübungs-, Assistenten- und Betriebsbewilligungen (Art. 31 ff., Art. 44 ff. und Art. 72 dieses Gesetzes);
g.-h. * ...
i. die Organisation und die Durchführung der Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. i dieses Gesetzes).
3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann Befugnisse auf den Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin, den Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin und den Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin übertragen.