Art. 81 Gesundheitsgesetz (GesG) - Übergangsbestimmungen
Art. 81 GesG · Übergangsbestimmungen
1. Ist eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen für die Ausübung von komplementärmedizinischen Tätigkeiten in den Bereichen Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin und traditionelle europäische Naturheilkunde bleiben während einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
3. Übrige Bewilligungen, die aufgrund der früheren Gesetzgebung erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so muss der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
4. Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtungen ist innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen; ansonsten ist die weitere Ausübung dieser Tätigkeit bzw. der Betrieb dieser Einrichtung untersagt.
5. Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf in eigener Verantwortung ausgeübt oder eine entsprechende Einrichtung betrieben haben, kann bei genügender Qualifikation die Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilt werden, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
6. Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen.
7. Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
8. Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Jugendschutz wird eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
9. Die Hebamme hat, bis zur Integration des Wartegelds in den Hebammentarif, Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Gebärende oder Wöchnerin zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden hat und sie die Gebärende zu Hause während der Geburt betreut oder die Wöchnerin im Wochenbett zu Hause pflegt.
10. Falls die amtsärztlichen Aufgaben inskünftig einmal nicht mehr vom Kantonsarzt bzw. von der Kantonsärztin in Personalunion wahrgenommen werden sollten, entfällt die Dispensation des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin vom ambulanten Notfalldienst.
11. Bis zum Abschluss bzw. Inkrafttreten einer Vereinbarung über die Sicherstellung der psychiatrischen Grundversorgung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 dieses Gesetzes führt das Kantonsspital weiterhin eine psychiatrische Abteilung. Der Regierungsrat regelt die für die Übertragung auf einen neuen Betreiber notwendigen Einzelheiten.
12. Die Genehmigung des jährlichen leistungsbezogenen Kredits zur Erfüllung des Leistungsauftrags des Kantonsspitals gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes erfolgt für das ganze Jahr 2016.