Art. 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - b. Regierungsrat
Art. 8 GesG · b. Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesundheitsgesetzes aus und ist insbesondere zuständig für
a.-h. * ...
i. die Anstellung des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin, des Kantonszahnarztes bzw. der Kantonszahnärztin und des Kantonsapothekers bzw. der Kantonsapothekerin;
k. die Regelung des Wartegelds für Hebammen;
l. die Regelung der Gesundheitskontrollen, der Gesundheitsberatungen und der zahnprophylaktischen Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit. Er kann in diesem Rahmen bestimmte Untersuchungen und Massnahmen als obligatorisch erklären, die Kostenverteilung regeln und, nach Anhörung der betreffenden Berufsorganisationen, die Tarife und Taxen für die entsprechenden Dienstleistungen festlegen;
m. * den Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über die Einschränkung der Zulassung; er legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärzte und Ärztinnen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben fest.
2. Bei Katastrophen und anderen besonderen Vorkommnissen trifft der Regierungsrat, unter sinngemässer Anwendung des Bevölkerungsschutzgesetzes[6], des Zivilschutzgesetzes[7] und des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten[8], alle Massnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Er kann insbesondere
a. die Angehörigen aller Berufe und aller Einrichtungen des Gesundheitswesens zum Einsatz verpflichten;
b. die freie Wahl der im Bereich des Gesundheitswesens tätigen Personen und Einrichtungen einschränken oder aufheben;
c. * öffentliche Impfungen durchführen lassen und Impfungen für obligatorisch erklären.