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810.1 GESG CH-OW

Art. 78 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rechtsmittel im Allgemeinen

Strafbestimmungen und Rechtsschutz
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Art. 78 GesG · Rechtsmittel im Allgemeinen

1. Gegen Verfügungen und Entscheide der im Bereich des Gesundheitswesens zuständigen Behörden, wie namentlich der Gemeindeärzte bzw. -ärztinnen, des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin und des Kantonsapothekers bzw. der Kantonsapothekerin, kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Sicherheits- und Sozialdepartement erhoben werden.

2. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Staatsverwaltungsgesetzes.

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