810.1
GESG
CH-OW
Art. 78 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rechtsmittel im Allgemeinen
Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 78 GesG · Rechtsmittel im Allgemeinen
1. Gegen Verfügungen und Entscheide der im Bereich des Gesundheitswesens zuständigen Behörden, wie namentlich der Gemeindeärzte bzw. -ärztinnen, des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin und des Kantonsapothekers bzw. der Kantonsapothekerin, kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Sicherheits- und Sozialdepartement erhoben werden.
2. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Staatsverwaltungsgesetzes.