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810.1 GESG CH-OW

Art. 77 Gesundheitsgesetz (GesG) - Strafen

Strafbestimmungen und Rechtsschutz
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Art. 77 GesG · Strafen

1. Mit Busse bis Fr. 50 000.-, im Wiederholungsfall bis Fr. 100 000.-, wird bestraft, wer in Verletzung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse vorsätzlich

a. eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt oder eine bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung betreibt. Handelt es sich um eine juristische Person, machen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Verantwortung die Pflicht zum Einholen der Bewilligung fällt;

b. als Inhaber bzw. Inhaberin einer Bewilligung seine bzw. ihre Befugnisse erheblich überschreitet oder schwerwiegend gegen die beruflichen Pflichten verstösst;

c. seine Melde- und Auskunftspflicht schwerwiegend oder wiederholt verletzt;

d. eine bewilligungsfreie Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass gibt;

e. * Personen, die unter seiner fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht stehen, Verrichtungen überträgt, die deren berufliche Qualifikation erheblich übersteigen;

f. * die Vorschriften betreffend den Verkauf und die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sowie betreffend das Plakatwerbeverbot für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke missachtet.

2. Wer fahrlässig handelt wird mit Busse bis Fr. 5 000.- bestraft.

3. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

4. In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.

5. Die Strafurteile, die in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergehen, sind nach Eintritt der Rechtskraft dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zuzustellen.

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