810.1
GESG
CH-OW
Art. 76b Gesundheitsgesetz (GesG) - Meldungen
Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen
Art. 76b GesG · Meldungen
1. Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte informieren das Sicherheits- und Sozialdepartement und den Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin über sämtliche disziplinarrechtlich relevanten Vorfälle und Wahrnehmungen.
2. Bei Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Person oder eine Einrichtung, welche über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügt, ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden Kantons zu informieren.