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810.1 GESG CH-OW

Art. 76a Gesundheitsgesetz (GesG) - Verjährung

Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen
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Art. 76a GesG · Verjährung

1. Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem das Sicherheits- und Sozialdepartement vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2. Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen.

3. Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

4. Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

5. Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so können das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ebenfalls Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

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