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810.1 GESG CH-OW

Art. 76 Gesundheitsgesetz (GesG) - Disziplinarmassnahmen

Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen
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Art. 76 GesG · Disziplinarmassnahmen

1. Verletzen Personen, welche einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, oder Einrichtungen des Gesundheitswesens Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse, können das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin von sich aus oder auf Antrag anderer Stellen gemäss Art. 9 Abs. 3 dieses Gesetzes Disziplinarmassnahmen anordnen.

1a Die Disziplinarmassnahmen für Personen, welche dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe oder dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe unterstehen und ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, richten sich nach Bundesrecht.

2. Für die übrigen Tätigkeiten können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden

a. eine Verwarnung;

b. ein Verweis;

c. eine Busse bis zu Fr. 20 000.-;

d. ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre;

e. ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

3. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung verfügt werden.

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