810.1
GESG
CH-OW
Art. 75 Gesundheitsgesetz (GesG) - Verwaltungsmassnahmen
Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen
Art. 75 GesG · Verwaltungsmassnahmen
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement, der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin und die Stellen gemäss Art. 9 Abs. 3 dieses Gesetzes treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Massnahmen.
2. Insbesondere können sie
a. Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
b. die Benützung von Räumen und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe schliessen;
c. unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.