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810.1 GESG CH-OW

Art. 74 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufsichtsbefugnisse

Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen
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Art. 74 GesG · Aufsichtsbefugnisse

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement, der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin und die Stellen gemäss Art. 9 Abs. 3 dieses Gesetzes gewährleisten eine zweckmässige Aufsicht über sämtliche Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens und können Betriebskontrollen durchführen.

2. Insbesondere können sie

a. Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen, wobei der Datenschutz zu gewährleisten ist;

b. Räumlichkeiten betreten;

c. Proben erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken beschlagnahmen.

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