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810.1 GESG CH-OW

Art. 73 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ethikkommission

Heilmittel und Betäubungsmittel
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Art. 73 GesG · Ethikkommission

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine kantonale Ethikkommission für klinische Versuche. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines anderen Kantons übertragen oder mit anderen Kantonen eine Verwaltungsvereinbarung über eine gemeinsame Ethikkommission abschliessen.

2. Der Regierungsrat kann der kantonalen Ethikkommission weitere Aufgaben zuweisen.

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