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810.1 GESG CH-OW

Art. 72 Gesundheitsgesetz (GesG) - Privat- und Spitalapotheken

Heilmittel und Betäubungsmittel
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Art. 72 GesG · Privat- und Spitalapotheken

1. Die Befugnis zur Führung einer Privatapotheke steht Ärzten bzw. Ärztinnen, Zahnärzten bzw. -ärztinnen sowie Tierärzten bzw. -ärztinnen zu, sofern sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen und Gewähr für fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Heilmittel bieten.

2. Spitäler und Kliniken, welche nicht über einen eigenen Apotheker bzw. eine eigene Apothekerin verfügen, dürfen eine Spitalapotheke führen, sofern deren angemessene Kontrolle sowie deren pharmazeutische Beratung durch einen Apotheker bzw. eine Apothekerin mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich sichergestellt sind.

3. Die Führung von Privat- und Spitalapotheken bedarf einer Bewilligung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einer Bewilligung durch den Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin. Der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin nimmt zum betreffenden Gesuch vorgängig Stellung.

4. Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an eigenen Patienten und Patientinnen sowie für die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen ist keine Bewilligung erforderlich.

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