810.1
GESG
CH-OW
Art. 71 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausführungsrecht
Heilmittel und Betäubungsmittel
Art. 71 GesG · Ausführungsrecht
1. ...
2. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen über
a. die Herstellung, die Verschreibung, die Anwendung und die Abgabe von Arzneimitteln;
b. die Einrichtungen im Heilmittelbereich.
c. * die Bewilligungen und Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und die Behandlungen mit Betäubungsmitteln[70].
3. Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichen oder privaten Institutionen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.