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810.1 GESG CH-OW

Art. 71 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausführungsrecht

Heilmittel und Betäubungsmittel
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Art. 71 GesG · Ausführungsrecht

1. ...

2. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen über

a. die Herstellung, die Verschreibung, die Anwendung und die Abgabe von Arzneimitteln;

b. die Einrichtungen im Heilmittelbereich.

c. * die Bewilligungen und Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und die Behandlungen mit Betäubungsmitteln[70].

3. Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichen oder privaten Institutionen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

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