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810.1 GESG CH-OW

Art. 70f Gesundheitsgesetz (GesG) - Datenbearbeitung und -bekanntgabe

Heilmittel und Betäubungsmittel
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Art. 70f GesG · Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin sind zwecks Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten sowie des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zum Austausch folgender Daten betreffend die missbräuchlich handelnden sowie behandelnden Personen mit Apothekern bzw. Apothekerinnen sowie mit Ärzten bzw. Ärztinnen und Tierärzten bzw. -ärztinnen berechtigt

a. Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geschlecht;

b. Adresse, Wohnort und Wohnkanton;

c. laufende oder abgeschlossene betäubungsmittel-gestützte Behandlung;

d. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezeptes.

2. Der Austausch der Daten ist im Rahmen eines Abrufverfahrens möglich.

3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement erlässt die erforderlichen Richtlinien betreffend

a. die Zugriffsberechtigungen sowie die Sorgfaltspflichten;

b. die Befugnisse für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechtigungen;

c. die für den Schutz vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen technischen Massnahmen;

d. die Verantwortung für den technischen Betrieb der Plattform.

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