810.1
GESG
CH-OW
Art. 70e Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeiten
Heilmittel und Betäubungsmittel
Art. 70e GesG · Zuständigkeiten
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin vollziehen die Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind.
2. Sie können bestimmte Kontrollbefugnisse speziellen Fachstellen übertragen oder solche beiziehen.