Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESG CH-OW

Art. 70d Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausführungsrecht

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70d GesG · Ausführungsrecht

1. Der Regierungsrat kann das Nähere in Ausführungsbestimmungen regeln und insbesondere Vorschriften über die Aufgabenverteilung sowie die Datenbearbeitung und -bekanntgabe erlassen.

← Art. 70c GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich Art. 70e GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →