810.1
GESG
CH-OW
Art. 70d Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausführungsrecht
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Art. 70d GesG · Ausführungsrecht
1. Der Regierungsrat kann das Nähere in Ausführungsbestimmungen regeln und insbesondere Vorschriften über die Aufgabenverteilung sowie die Datenbearbeitung und -bekanntgabe erlassen.