Art. 70c Gesundheitsgesetz (GesG) - Datenbearbeitung und -bekanntgabe
Art. 70c GesG · Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1. Den gemäss Art. 70b dieses Gesetzes mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen betrauten Behörden, Personen, Einrichtungen und weiteren öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen stehen folgende Befugnisse zu
a. Bearbeitung und Austausch der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten;
b. Übermittlung der notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten an Einrichtungen mit einem hohen Übertragungsrisiko, wie insbesondere Kindergärten, Kinderkrippen, Schulen und Behinderteninstitutionen;
c. Aufforderung der Einrichtungen mit einem erhöhten Übertragungsrisiko zur Übermittlung der notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten.
2. Bei Missachtung von verfügten Einschränkungen einer bestimmten Tätigkeit oder der Berufsausübung gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Übertragung übertragbarer Krankheiten kann das Sicherheits- und Sozialdepartement den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der betreffenden Person oder die für sie verantwortlichen Stellen über die betreffenden Einschränkungen in Kenntnis setzen.