Art. 70b Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeiten
Art. 70b GesG · Zuständigkeiten
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht die Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind.
2. Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden, Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Einrichtungen des Gesundheitswesens und weitere öffentliche oder private Institutionen und Organisationen mit epidemiologischem Fachwissen zur Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen verpflichten.
3. Der Kanton kann an die aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Absatz 2 entstehenden Kosten Beiträge gewähren, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind.
4. Die Kostentragung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.