Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESG CH-OW

Art. 70b Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeiten

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70b GesG · Zuständigkeiten

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht die Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind.

2. Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden, Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Einrichtungen des Gesundheitswesens und weitere öffentliche oder private Institutionen und Organisationen mit epidemiologischem Fachwissen zur Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen verpflichten.

3. Der Kanton kann an die aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Absatz 2 entstehenden Kosten Beiträge gewähren, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind.

4. Die Kostentragung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

← Art. 70a GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich Art. 70c GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →