Art. 70a Gesundheitsgesetz (GesG) - Krebsregister
Art. 70a GesG · Krebsregister
1. Der Kanton führt ein Krebsregister.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters. Er kann die Registerführung einer innerkantonalen öffentlich-rechtlichen oder privaten Institution, Organisation oder Einrichtung übertragen oder den Anschluss an ein ausserkantonales Krebsregister anordnen.
3. Führung, Finanzierung und Kontrolle des Krebsregisters werden in einer Vereinbarung zwischen dem Sicherheits- und Sozialdepartement und dem Betreiber bzw. der Betreiberin des Krebsregisters geregelt.
4. Der Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters ist berechtigt, im Einzelfall oder im Rahmen eines Abrufverfahrens eine Abgleichung der Daten mit dem Einwohnerregister vorzunehmen. Der Regierungsrat kann Vorschriften über den Datenaustausch im Abrufverfahren erlassen. Der Datenzugriff ist in diesem Fall durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept genau zu regeln.
5. Der Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters gibt den Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versicherungsnummer gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bekannt.